Satzung

Gartenbauverein Bergen eV
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Verein für Gartenbau und Landespflege Bergen e.V.

 

Satzung

 

§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Verein für Gartenbau und Landespflege Bergen eV“ und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet Bergen und Umgebung. Der Sitz des Vereins ist Bergen. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Traunstein eingetragen.


§2 Zweck des Vereins
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein bezweckt im Rahmen der Gartenkultur und der Landespflege die Förderung des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit. Der Verein unterstützt insbesondere die Ortsverschönerung und dient damit der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur.
2. Der Verein arbeitet ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Vereins.


§3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es
1. einer vom Beitretenden unterzeichneten Beitrittserklärung
2. eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes.
Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Widerspruch bei der Vereinsleitung einlegen, welche endgültig entscheidet.
Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag der Vereinsleitung von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§4 Ausscheiden aus dem Verein
Die Mitgliedschaft endet
1. durch Ableben
2. durch Austritt
Der Austritt muss schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich. Der Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen.
3. durch Ausschluss.


§5 Ausschluss
Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden
1. wegen einer unehrenhaften Handlung
2. wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet wurden.
Die Ausschließung erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes zum Ende des Geschäftsjahres durch Streichung aus der Mitgliederliste. Vor der Beschlussfassung ist dem ausscheidenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den gesetzlichen und satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand unverzüglich per Einschreibebrief mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen, es sei denn, dass der Ausgeschlossene Berufung gegen den Beschluss eingelegt hat.
Das ausgeschlossene Mitglied kann den Vorstandsbeschluss innerhalb von vier Wochen seit Zustellung des Briefes durch Berufung an die Vereinsleitung anfechten, welche, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, endgültig entscheidet.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu erfüllen.

 

§6 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht
1. die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zweckes ihres Vereins zu fordern
2. an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
3. beim Verein Anträge zu stellen.

 

§7 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Verpflichtung
1. die Bestrebungen des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen
2. die Satzung des Vereins zu befolgen
3. sich nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu richten
4. die festgesetzten Jahresbeiträge zu bezahlen.

 

§8 Organe des Vereins
1. Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch
a) die Mitgliederversammlung
b) die Vereinsleitung
c) den Vorstand.
2. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege, gleichzeitig auch des zuständigen Bezirksverbandes und des Kreisverbandes.


§9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, nach Möglichkeit in der Zeit zwischen Januar und April, statt. Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt.
Er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt wird.


§10 Einberufung der Mitgliederversammlung
Der 1. Vereinsvorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und bestimmt dazu den Termin und den Tagungsort. Die Einberufung hat durch Bekanntmachung in den Bergener Gemeindenachrichten zu erfolgen. Die Einberufung muss mindestens acht Tage vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, ausgeführt werden. Über Themen, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluss fassen.


§11 Durchführung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Art der Abstimmung beschliesst die Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vereinsvorsitzende. Ist dieser verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt so übernimmt den Vorsitz der 2. Vereinsvorsitzende. Ist dieser auch verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt der Tagesordnung einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der Vereinsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.


§12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. die Genehmigung des jährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichtes, Entlastung des Vorstandes und Vereinskassiers
2. des Haushaltsvoranschlages und des Arbeitsplanes
3. die Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages
4. die Festsetzung und Abänderung der Satzung
5. die Wahl der Vereinsleitung (§13)
6. die Wahl der Rechnungsprüfer
7. die Zustimmung bei der Ernennung von Ehrenmitgliedern
8. die Beschlussfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge
9. das Verbescheiden von Beschwerden gegen die Vereinsleitung
10. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.


§13 Vereinsleitung
Die Vereinsleitung besteht aus dem 1. Vereinsvorsitzenden, dem 2. Vereinsvorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer sowie einigen Vereinsmitgliedern, welche auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Ämter des Kassiers und des Schriftführers können auch von einer Person geführt werden. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der Vereinsleitung. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied der Vereinsleitung sich eine grobe Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen oder sich zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.


§14 Beschlussfassung der Vereinsleitung
Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.


§15 Aufgaben der Vereinsleitung
Die Vereinsleitung ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr:
1. die Erstellung des Tätigkeitsberichtes
2. die Vorprüfung des Kassenberichtes
3. die Aufstellung des Haushalts- und Arbeitsplanes für das kommende Jahr
4. der Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages
5. die Vorbehandlung aller bei der Mitgliederversammlung zu klärenden Fragen und Anträge
6. die Verbescheidung von Widersprüchen nach §3 und §5.


§16 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden des Vereins.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer, schriftlicher Abstimmung aus ihrer Mitte auf vier Jahre gewählt. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand verwaltet sein Amt grundsätzlich unentgeltlich. In besonderen Fällen kann ihm im Verhältnis seiner Mühewaltung eine von der Vereinsleitung festzusetzende Vergütung und der Ersatz barer Auslagen gewährt werden.
Der 1. und 2. Vereinsvorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist.


§17 Aufgaben des Vorstandes
Vereinsintern gilt, dass der 1. und 2. Vereinsvorsitzende den Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert von €500,00 vertreten, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Vereinsleitung. Sie erteilen Zahlungsanweisungen. Der 1. Vereinsvorsitzende beruft die Sitzungen der Vereinsleitung und der Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Er führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung, nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, der Vereinsleitung sowie nach den Beschlüssen des Kreis-, Bezirks- und Landesverbandes. Er erteilt Anweisungen, dass über alle Sitzungen und Versammlungen Niederschriften erfolgen und jährlich ein Tätigkeitsbericht erstellt wird.


§18 Betriebsmittel
Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft:
1. durch Mitgliedsbeiträge
2. durch Spenden und sonstige Zuwendungen
3. durch Einnahmen aus Vermögen


§19 Jahresmitgliedsbeitrag
Der Jahresmitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag und den Beiträgen an die übergeordneten Verbände.


§20 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§21 Aufgaben des Kassiers
Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er darf keine Zahlung leisten ohne Anweisung des Vereinsvorsitzenden. Er hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des Vereinsvorsitzenden zu tätigen und sachgemäss zu verbuchen
2. die Jahresrechnung nach Jahresabschluss so zeitig zu fertigen, dass sie der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann
3. ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem Laufenden zu halten
4. die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen
5. die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anweisungen abzuliefern.


§22 Aufgaben des Schriftführers
Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Arbeiten des Vereins nach den Weisungen des Vereinsvorsitzenden. Über alle Versammlungen und Sitzungen des Vereins hat er eine laufende Niederschrift zu fertigen. Alle Niederschriften sind vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Der Schriftführer fertigt am Jahresabschluss im Benehmen mit dem Vereinsvorsitzenden den Tätigkeitsbericht so zeitig, dass er der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.


§23 Satzungsänderung – Auflösung des Vereins
1. Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung dejs Vereins, welche nicht von der Vorstandschaft ausgehen, bedürfen der Unterschrift von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor der beschliessenden Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
2. Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Gemeinde Bergen, die es als Körperschaft des öffentlichen Rechts unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Landespflege zu verwenden hat.


§24 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit dem Tag der rechtsgültigen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

 

Versammlungsprotokoll vom 08.03.2002